Festkomitee Berliner Karneval e.V.
    "Berlin HeiJo" 

Satzung


 Satzung des gemeinnützigen Vereins Festkomitee Berliner Karneval


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen "Festkomitee Berliner Karnevale.V.", abgekürzt „FBK", im folgenden
,,Verband" genannt.


(2) Er hat seinen Sitz in Berlin. Der Verband ist im Vereinsregister des AG Charlottenburg unter der
Nummer VR 19872 B eingetragen.


(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2Zweck


(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,
,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der
Fastnacht und des Fasching.


(3) Der Zweck wird verwirklicht durch
a) Durchführung und Unterstützung von karnevalistischen Veranstaltungen (Karnevalssitzungen) und
von anderen Veranstaltungen, die der Förderung und Pflege des Brauchtums Fastnacht, Fasching
bzw. Karneval dienen.
b) Wahl, Einführung, Begleitung und Verabschiedung der Personen zur Darstellung der obersten
Brauchtumsfiguren der Stadt Berlin, z.B. Prinzenpaar, für die jeweilige Session.
c) Koordination und Unterstützung der angeschlossenen Vereine der Brauchtumspflege und derer/n Aktivitäten,
auch im Bereich der Jugendarbeit.
d) Herstellung und Pflege der Kontakte zu, sowie die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Vereinen
in der Region, überregional und international.


(4) Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss von in Berlin ansässigen karnevalistischen und landsmannschaftlichen
Vereinen, die fastnachtliches Brauchtum pflegen
.


(5) Der Verband ist politisch, ethisch und konfessionell neutral, bezieht aber eindeutig Position gegen Intoleranz
und antidemokratische Einflüsse.


§ 3 Aufgaben und Ziele


Der Verband
• vertritt alle Mitglieder gegenüber dem Berliner Senat, den bezirklichen Behörden, der Presse sowie Verbänden
und Institutionen, in kulturellen und wirtschaftlichen Belangen;
• vertritt die Mitglieder im Karnevalverband Berlin Brandenburg e.V. (KVBB) und im Bund Deutscher Karneval
e.V. (BDK);
• pflegt das karnevalistische Brauchtum und berät die Mitglieder in Brauchtumsfragen;
• bekämpft Auswüchse im karnevalistischen Brauchtum und schützt es vor geschäftsmäßiger Ausnutzung
und Kommerzialisierung;
• pflegt ein Archiv im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten über den Karneval im Verbandsgebiet;
• führt Hauptversammlungen, Mitgliederversammlungen, Arbeitstagungen
und andere Veranstaltungen, die der Erweiterung des karnevalistischen Ideengutes sowie der vereinsrechtlichen
Führung der Mitglieder dienen, durch;
• fördert die Jugendarbeit. Bei Bedarf und auf Wunsch der Mitglieder unterstützt der Verband deren Kinder-
und Jugendarbeit.
• verarbeitet von seinen Mitgliedern und natürlichen Personen, die dem Verband mittelbar oder unmittelbar
angehören Vereins- oder Personenbezogene Daten, soweit diese für die Mitgliederverwaltung benötigt
werden. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der
Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Verbands dürfen ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann jeder Karnevals- oder Landsmannschaftliche Verein werden, der Träger und Pfleger
traditionellen karnevalistischen Brauchtums auf ideeller Grundlage ist, und seinen Sitz im Verbandsgebiet
hat.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Karnevalsverband Berlin Brandenburg e.V. (KVBB) und im Bund
Deutscher Karnevale.V. (BDK) ist obligatorisch.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 26. Lebensjahr sind gleichzeitig Mitglied
der KVBB-Jugend e.V. und der BDK-Jugend e.V.


(2) Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Vereine
und Gruppen, sowohl des privaten als auch des öffentlichen Rechtes, die nicht in Absatz 1
genannt sind, die die Bestrebungen des Verbandes ideell oder materiell unterstützen.


(3) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um die Pflege des
Karnevals besondere Verdienste erworben haben. Sie können, vom Präsidium oder den Mitgliedern, der
Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit Stimmenmehrheit ernannt werden.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben kein Stimmrecht.


§ 5 Aufnahme


(1) Aufnahmeanträge sind schriftlich, bei Beantragung einer aktiven Mitgliedschaft unter Beifügung der eigenen
Satzung, an das geschäftsführende Präsidium zu richten, das über die Aufnahme entscheidet.


(2) Jede Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedes muss von der Mitgliederversammlung, mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bestätigt werden. Eine Berufung gegen das Ergebnis der Entscheidung
ist nicht zulässig. Bei Ablehnung kann ein neuer Antrag auf Aufnahme, nach einer Frist von einem
Jahr, gestellt werden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Festkomitees Berliner Karnevale.
V. zu. Jedes Mitglied kann mit bis zu vier Personen an Versammlungen des Festkomitees teilnehmen.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.


(2) Aktive Mitglieder sind in Ihrem Eigenleben nicht beschränkt. Ihre jeweiligen Eigenarten bleiben erhalten.
Sie genießen alle Vorteile, die das Festkomitee zur Förderung seiner Ziele erreicht.

(3) Alle Mitglieder verpflichten sich, öffentliche Karnevals-, Faschings- und Fastnachtsveranstaltungen nur in
der Zeit zwischen dem „Elften im Elften und Aschermittwoch" abzuhalten. Veranstaltungen außerhalb der
Karnevalszeit sind grundsätzlich untersagt und bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des Verbandes.


(4) Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen ihrer Anschrift, E-Mailadresse und Telefonnummern unverzüglich
dem Verein mitzuteilen.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
Die Austrittserklärung muss schriftlich an das Präsidium gerichtet werden.


(2) durch Ausschluss
Der Ausschluss muss von einer 3/4 Mehrheit aller Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Ausschlussgründe sind:
- Nichterfüllung der Beitragspflicht für mindestens ein Jahr trotz erfolgter schriftlicher Mahnungen;
- Grober Verstoß gegen Satzung oder satzungsgemäß gefasste Beschlüsse;
- Brauchtum schädigendes Verhalten
erwiesene Schädigung des Karnevals, des Verbandes oder eines seiner
Mitglieder.
- oder aus einem anderen wichtigen Grund.


(3) durch Auflösung, Liquidation, bzw. Tod
Die Löschung im Vereinsregister, Liquidation oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. die Ablehnung
desselben mangels Masse führt zum fristlosen Verlust der Mitgliedschaft. Bei natürlichen Personen
endet die Mitgliedschaft durch Eintreten des Todes.


(4) Streichung von der Mitgliederliste
Mitglieder können auf Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte Adresse mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung
rückständiger Beiträge und Umlagen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Streichung oder Ausschluss bleiben Beitragspflicht und
sonstige Verpflichtungen bis zum Ende des laufenden Jahres bestehen.


§ 8 Beiträge und Aufnahmegebühren


(1) Aktive und Fördernde Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Mitgliederversammlung beschließt
die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr, der Umlagen sowie gegebenenfalls zu erhebende
Mahn- und Verwaltungsgebühren.


(2) Die Beitragszahlung ist im ersten Quartal fällig. Das Festkomitee Berliner Karneval zieht mit den eigenen
Beiträgen als Service für die Mitglieder auch die Beiträge und Aufnahmegebühren für den Karnevalverband
Berlin-Brandenburg und den Bund Deutscher Karneval ein und leitet diese weiter. Die jeweils gültigen
Beiträge und Gebühren - inklusive der Beiträge für KVBB und BDK - sind in der Finanzordnung geregelt.


(3) Die Aufnahmegebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.


(4) Ehrenpräsidenten*innen und Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.


(5) Näheres regelt die Finanzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung wird.

§ 9 Organe


Organe des Verbandes sind:
1. die Hauptversammlung
2. die Mitgliederversammlung
3. das Präsidium
4. die Präsidententagung


§ 10 Hauptversammlung (HV)


(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes.
Sie wird alle drei Jahre, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort mit einer Frist von vier
Wochen schriftlich einberufen.


(2) Als schriftlich gilt auch elektronische Post und Telefax. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen,
wenn es an eine der vom Verein dem FBK übermittelten - per Datenschutzerklärung incl. Anschrift, Faxnummer
oder E-Mail - Adresse gerichtet ist.


(3) Die Hauptversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern der angeschlossenen Vereine. Jedes aktive
Mitglied hat eine Stimme. Förder- und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen.


(4) Die Hauptversammlung ist zuständig:
1. für die Festsetzung der Tagesordnung sowie für die Feststellung des Protokolls der letzten Versammlung;
2. für die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums, und des Kassenberichtes, sowie
des Revisionsberichtes;
3. für die Entlastung des Präsidiums;
4. für die Wahl des Präsidiums und der Revisoren*innen (die Durchführung von Wahlen erfolgt nach den
Richtlinien der gültigen Wahlordnung);
5. für die Festsetzung der Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr (geregelt in der Finanzordnung);
6. Satzungsänderungen;
7. für die Behandlung von vorliegenden Anträgen;
8. für die Wahl eines Ehrenrates/Schiedsgerichtes.


(5) Anträge zur HV sind schriftlich, spätestens 14 Tage vor Beginn, beim Präsidium einzureichen. Verspätet
eingereichte Anträge bedürfen zur Dringlichkeit der Befassung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder. Antragsberechtigt sind aktive Mitglieder sowie das Präsidium.


(6) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 -, Änderungen des Vereinszwecks einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.


(7) Die Versammlung ist zu protokollieren, das Protokoll ist von Präsident*in und Schriftführer*in zu unterschreiben.
Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen schriftlich/elektronisch zur
Kenntnis zu geben.
Änderungen sind schriftlich/elektronisch einzureichen. Das Protokoll wird durch Mehrheitsbeschluss auf
der nächsten ordentlichen Versammlung genehmigt.


(8) Näheres regelt die Wahlordnung, die nicht Bestandteil der Satzung wird.


§ 11 Mitgliederversammlung (MV)


(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aktiven Mitgliedern zusammen und findet mindestens
zweimal im Jahr statt. Sie wird mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom
Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Versammlung ist zu protokollieren, das Protokoll ist von Präsident*in und Schriftführer*in zu unterschreiben.
Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen schriftlich/elektronisch zur
Kenntnis zu geben.
Änderungen sind schriftlich/elektronisch einzureichen. Das Protokoll wird durch Mehrheitsbeschluss auf
der nächsten ordentlichen Versammlung genehmigt.


(2) Die Durchführung der MV erfolgt analog der HV, die turnusgemäßen Wahlen entfallen. Nachwahlen sind,
nach den Richtlinien der Wahlordnung, durchführbar.


(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidium einzuberufen, wenn dies mindestens
1/3 der Mitglieder beantragen oder das Präsidium es beschließt. Die Gründe, Zeit, Ort und Tagesordnung
der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich bekannt zu geben.


(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen unterbrechen den ordentlichen periodischen Zeitplan für die
Mitgliederversammlungen nicht


§ 12 Virtuelle Versammlungen


(1) Die Hauptversammlung und Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Präsidiums in virtueller
Form als Online-Versammlung durchgeführt werden. Diese Online-Versammlungen werden nach den
Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen in einem geeigneten sicherem System durchgeführt. Zugang
zu diesen Versammlungen erhalten nur stimmberechtigte Mitglieder durch Eingabe ihrer Legitimationsdaten
und mit einem, für die jeweilige Versammlung, gültigen Zugangswort. Die Zugangsdaten sind
vertraulich, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden! Auch die virtuellen Versammlungen finden
nicht öffentlich statt.


(2) Die in § 10 festgelegten Regularien (Einladungsform, Fristen, Adressaten) gelten analog auch für diese
Versammlungsform.


(3) Abstimmungen müssen mit einem geeigneten Verfahren durchgeführt werden.
Es muss die doppelte Stimmabgabe verhindern und die geheime Stimmabgabe garantieren!


(4) Wahlen/ Satzungsänderungen müssen innerhalb von 4 Wochen schriftlich bestätigt werden.


§ 13 Präsidententagung und Beirat


(1) Die Präsidententagung besteht aus
a) dem Präsidium mit je einer Stimme
b) dem Beirat, bestehend aus je einem der gewählten Vorstände (ggf. alternativ vom Verein festgelegte
Bezeichnung) oder einem von diesem bestimmten Vertreter der aktiven Mitglieder, mit je einer
Stimme.


(2) Sie wird vom Präsidium bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Vorbereitung der
Umsetzung der satzungsgemäßen Zwecke, Aufgaben und Ziele des Verbandes können Beschlüsse gefasst
werden. Die satzungsmäßigen Rechte und Zuständigkeiten der Haupt- und Mitgliederversammlung
bleiben unberührt.


§ 14 Präsidium


(1) Das Präsidium führt die Geschäfte und setzt Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Es setzt sich
zusammen aus:
- Präsident*in
- Vizepräsident*in
- Schatzmeister*in
- Schriftführer*in
- und mindestens einer Person als Beisitzer*in


(2) Das Präsidium ist befugt, durch Beschlüsse, Ordnungen und Vorschriften, die nicht Bestandteil der Satzung
werden, die Angelegenheiten des Verbandes verbindlich in Schriftform zu regeln. Dazu gehören
beispielsweise die Finanzordnung und die Wahlordnung. Beschlüsse der Haupt-bzw. Mitgliederversammlung
sind dabei umzusetzen.


(3) Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Präsidiumsmitglied hat eine
Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme von Präsident*in oder Vertretung den Ausschlag.


(4) Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind Präsident*in, Vizepräsident*in und Schatzmeister*in. Für die Außenvertretung
wird bestimmt, dass jedes Vorstandsmitglied allein zur Vertretung des Festkomitee Berliner
Karneval berechtigt ist.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Verband von Präsident*in, bei Verhinderung durch Vizepräsident/
in, bei Verhinderung beider von Schatzmeister*in vertreten wird.


(5) Ausgaben bis 500,00 € im laufenden Geschäftsjahr können von Präsident*in selbständig getätigt werden.
Weitere bzw. höhere Beträge sind vom Präsidium schriftlich zu genehmigen.


(6) Präsidiumsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale je nach den Mitteln des Verbands
und im Rahmen der jeweils im Geschäftsjahr gesetzlich steuerfrei gestellten Beträge erhalten. Die
Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Nachgewiesene Aufwendungen können nach den Möglichkeiten des Verbandes ersetzt weden.


§ 15 Ehrenrat/ Schiedsgericht


(1) Der Ehrenrat/Schiedsgericht berät über den Ausschluss von Mitgliedern und auf Beschluss des Präsidiums
über grundsätzliche Satzungs- und Brauchtumsfragen. Der Ehrenrat kann auch bei Unstimmigkeiten
zwischen Verband und einem oder mehreren Mitgliedern als Ansprechpartner und Vermittler
angerufen werden.


(2) Als Mitglied des Ehrenrates darf nur gewählt werden, wer von einem aktiven Mitglied oder vom Präsidium
der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird. Der Ehrenrat besteht aus der/dem Ehrenratspräsident*
in und zwei Beisitzer*innen.


(3) Die Mitglieder des Ehrenrates/des Schiedsgerichtes werden auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher
Mehrheit gewählt.


§ 16 Revisoren


(1) Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Revisoren*innen, die nicht
Mitglied des Präsidiums sein dürfen. Die Revisoren*innen haben Kasse, Bücher und Belege des Festkomitees
mindestens einmal jährlich zwischen Aschermittwoch und dem „Elften im Elften" sachlich und
rechnerisch zu prüfen.


(2) Die Revisoren*innen erstatten der Haupt- und Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der/des Schatzmeister*in. Die Entlastung
erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung.


§ 17 Berliner Prinzenpaar


(1) Für die Wahl des Berliner Prinzenpaares / Kinderprinzenpaares haben die aktiven Mitglieder und das
Präsidium ein Vorschlagsrecht.


(2) Alternativ kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass statt eines Prinzenpaares eine andere Art
von obersten Brauchtumsfiguren, z.B. ein Dreigestirn oder auch nur Prinz bzw. Prinzessin, als Symbol
des Berliner Karnevals eingesetzt wird. Die Ernennung/Wahl, in der Regel für ein Jahr, erfolgt auf einer
Mitgliederversammlung.


§ 18 Gemeinsame Vorschriften


(1) Amtszeiten
Präsidium, Ehrenrat und Revisoren*innen werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine vorzeitige
Abwahl ist möglich. Das Präsidium bleibt kommissarisch im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet
aus verschiedenen Gründen ein Präsidiumsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, kann das Präsidium
bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern eine Person als
Ersatz bestimmen. Dies gilt nicht für die Funktion Präsident*in, die Aufgaben werden bis zur Neuwahl
durch Vizepräsident*in übernommen.


(2) Stimmrecht
Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied ohne Beitragsrückstände am Tag der Wahl bzw. Abstimmung.
Die Vertretung von stimmberechtigten Mitgliedern durch einen nicht diesem Mitgliedsverein angehörenden
Bevollmächtigten ist nicht möglich. Die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten ist zu Beginn der
Versammlung/Sitzung festzustellen und zu protokollieren.


(3) Personenkreis
Haupt- und Mitgliederversammlungen sowie Sitzungen, auch wenn diese virtuell stattfinden, sind grundsätzlich
nicht öffentlich. Gäste dürfen nur auf Einladung des Präsidiums teilnehmen, ggf. auf Vorschlag
durch die Mitglieder. Gäste haben kein Stimmrecht. Teilnehmende Gäste sind im Protokoll namentlich
aufzuführen.


(4) Wählbarkeit
Wählbar ist jede volljährige Person, die ordentliches Mitglied eines aktiven Mitgliedes des Verbandes ist.
Ausnahmen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen.


(5) Beschlussfassung
Soweit nichts anderes geregelt ist, werden Beschlüsse von der Haupt- und Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.


(6) Beschlussfähigkeit
Die Organe und der Ehrenrat sind beschlussfähig, wenn Sie ordnungsgemäß eingeladen wurden. Einladungen
erfolgen in Schriftform, also auch elektronisch, an die dem Präsidium dafür zuletzt bekanntgegebene
Anschrift/Adresse. Soweit nichts anderes geregelt ist, wird mit einer Frist von zwei Wochenschriftlich
eingeladen.


(7) Wahlverfahren
Abstimmungen und Wahlen, auch elektronisch, müssen mit einem geeigneten Verfahren durchgeführt
werden. Es muss die doppelte Stimmabgabe verhindern und die geheime bzw. anonyme Stimmabgabe
garantieren!


(8) Protokollierung
Über Mitgliederversammlungen, Wahlen und Sitzungen der Organe ist ein Protokoll anzufertigen, das
Protokoll ist von Präsident*in und Schriftführer*in zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Mitgliedern
innerhalb von 6 Wochen schriftlich/elektronisch zur Kenntnis zu geben.
Änderungen sind schriftlich/elektronisch einzureichen. Das Protokoll wird durch Mehrheitsbeschluss auf
der nächsten ordentlichen Versammlung genehmigt.


§ 19 Auflösung


(1) Für die Auflösung des Festkomitee Berliner Karneval ist schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die außer der Begrüßung der Mitglieder keine weiteren Tagesordnungspunkte
enthalten darf. Die Auflösung muss mit einer 3/4 Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern
beschlossen werden.


(2) Die Auflösung des Festkomitee Berliner Karneval hat durch zwei Liquidatoren zu erfolgen, die von der
Mitgliederversammlung bestimmt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die von dieser MV bestimmt wird, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.


§ 20 Schlussbestimmung


Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die JHV/MV in Kraft.


§ 21 Gerichtsstand


Für alle Rechtsfragen und sonstigen Angelegenheiten, die sich aus der Satzung ergeben, ist der Gerichtsstand
und Erfüllungsort Berlin.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 30.08.2023


Berlin, den 30.08.2023

Präsident:  Klaus Heimann                Vizepräsident: Jürgen-Peter Ulrich.

Schatzmeisterin: Marion Schwan      Schriftführer: Benjamin Adams




Festkomitee Berliner Karneval e.V.

 

Wahlordnung

 

 


§ 1 Grundsätze
 

   (1) Die Wahlen zum Präsidium und zu den Revisor*innen erfolgen entsprechend den Festlegungen der
        Satzung des Verbandes und den gesetzlichen Bestimmungen zum Vereinsrecht im BGB.

   (2) Vor der Wahl ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festzustellen.
        Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mitgliederversammlung lt. Satzung des Verbandes
        ordnungsgemäß eingeladen wurde.

   (3) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung
§ 2 Wahlleitung
   (1) Das Präsidium schlägt der Mitgliederversammlung aus den anwesenden Mitgliedern eine Person als
        Wahlleiter*in vor. Eine Bestätigung der/des Wahlleiter*in erfolgt durch Beschluss der Mehrheit der
        anwesenden Mitglieder.

  (2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei weitere Personen für die Wahlkommission aus ihrer Mitte.
  (3) Wahlleiter*in und -kommission dürfen nicht für ein Amt im Präsidium / Revision kandidieren.
§ 3 Durchführung der Wahl
  (1) Wahlen können grundsätzlich als offene Wahlen durchgeführt werden, wenn nicht auf Antrag eine
       geheime Wahl gefordert wird.

  (2) Wahlen  zu den Vorständen gemäß § 26 BGB bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmen
       und erfolgen in geheimer Wahl. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein
       zweiter Wahlgang durchgeführt.

  (3) Wahlen  zu den Vorständen gemäß § 26 BGB die im Vereinsregister einzutragen sind, sind stets im
       Einzelwahlverfahren zu wählen.

  (4) Mitglieder des Präsidiums, die nicht im Vereinsregister einzutragen sind, können auf Beschluss der
       jeweiligen Mitglieder- / Hauptversammlung im Block gewählt werden. Die Übertragung von einzelnen
       Funktionen auf diese Mitglieder hat unmittelbar nach der Wahl das Präsidium zu beschließen und den
       Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.

  (5) Bei geheimer Wahl werden Stimmzettel ausgegeben. Er muss eindeutig mit ja oder nein angekreuzt sein,
       anderenfalls gilt die Stimme als ungültig.

§ 4 Bewerbungen
  (1) Es können sich alle volljährigen Angehörigen der aktiven Mitglieder des Verbandes auf der Hauptver-
       sammlung für Funktionen im Präsidium und als Revisor*innen mündlich oder schriftlich bewerben.

  (2) Das amtierende Präsidium kann der Hauptversammlung ebenfalls Kandidatenvorschläge unterbreiten.
  (3) Bei einer schriftlichen Bewerbung (in der Regel bei begründeter Abwesenheit am Wahltag) hat der
       Bewerber ein anderes Mitglied zu beauftragen, seine Bewerbung für die bestimmte Funktion vorzutragen. 
       Dabei sind die Gründe der Bewerbung und seine Zielstellungen für die Aufgabenerfüllung kurz darzulegen.

  (4) Eine Aufnahme auf die Kandidatenliste erfolgt nur, wenn die Zustimmung des Vorgeschlagenen vorliegt
       (mündlich oder schriftlich).

  (5) Bei Blockwahlverfahren befragt der Wahlleiter*in die HV über die Vorschläge zum Präsidium und schließt
       nach Erreichen der satzungsgemäßen Anzahl die Kandidatenliste ab.

  (6) Bei Einzelwahlverfahren befragt der Wahlleiter die Mitgliederversammlung über Vorschläge zu den
       einzelnen Funktionen lt. Satzung.

§ 5 Auszählung
   (1) Ist ein/e Kandidat*in oder sind mehrere Kandidaten*innen für eine Funktion aufgestellt, so ist gewählt,
        wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.

  (2) Sollte bei Kandidaturen von zwei oder mehr Personen kein/e Kandidaten*innen die erforderliche Mehrheit
       erreichen, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang erfolgt die Wahl zwischen den beiden
       Kandidaten*innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.

       Diese müssen auf Befragen für diesen Wahlgang erneut ihre Zustimmung erteilen.
  (3) Als gewählt gilt dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
  (4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 6 Protokoll / Abschluss der Wahl
   Über den Verlauf und das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter ein Protokoll anzufertigen.
   Das Protokoll ist dem Präsidium zu übergeben. Es muss insbesondere enthalten:

  • Ort und Zeit der Wahlversammlung
  • Anzahl der Teilnehmer (anwesende) und der stimmberechtigten Mitglieder
  • Wahlleiter / Mitglieder der Wahlkommission
  • Kandidatenvorschläge (namentlich und nach Funktionen, soweit es den ins Vereinsregister
         einzutragenden Vorstand betrifft)
  • Ergebnisse der Wahlgänge
  • Bestätigung, dass die gewählten Mitglieder die Wahl annehmen
  • Unterschrift des Wahlleiters / Mitglieder der Wahlkommission   
  • Bestätigung
       z.Bsp.
              Beschlossen von der Mitgliederversammlung am ........................................

 

                                    Bestätigung dieses Beschlusses: ........................, den ....................................
                                    Versammlungsleiter ...........................................................
                                    Protokollführer         ...........................................................