Satzung
Satzung des gemeinnützigen Vereins Festkomitee Berliner Karneval
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Festkomitee Berliner Karneval ", abgekürzt „FBK“, im folgenden
„Verband“ genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin. Der Verband ist im Vereinsregister des AG Charlottenburg unter
der Nummer 95 AR 1638/99 eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,
Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals,
der Fastnacht und des Fasching.
(3) Der Zweck wird verwirklicht durch
- Durchführung und Unterstützung von karnevalistischen Veranstaltungen (Karnevalssitzungen)
und von anderen Veranstaltungen, die der Förderung und Pflege des Brauchtums Fastnacht,
Fasching bzw. Karneval dienen - Wahl, Einführung, Begleitung und Verabschiedung der Personen zur Darstellung der obersten
Brauchfiguren der Stadt Berlin, z.B. Prinzenpaar, für die jeweilige Session. - Koordination und Unterstützung der angeschlossenen Vereine der Brauchtumspflege und der
Aktivitäten, auch im Bereich der Jugendarbeit. - Herstellung und Pflege der Kontakte zu, sowie die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden
und Vereinen in der Region, überregional und international.
(4) Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss von in Berlin ansässigen karnevalistischen und
landsmannschaftlichen Vereinen, die fastnachtliches Brauchtum pflegen.
(5) Der Verband ist politisch, ethisch und konfessionell neutral, bezieht aber eindeutig Position gegen
Intoleranz und antidemokratische Einflüsse
§ 3 Aufgaben und Ziele
Der Verband
- vertritt alle Mitglieder gegenüber dem Berliner Senat, den bezirklichen Behörden,
der Presse sowie Verbänden und Institutionen, in kulturellen und wirtschaftlichen
Belangen; - vertritt die Mitglieder im Karnevalverband Berlin Brandenburg e.V. (KVBB) und im
Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK); - pflegt das karnevalistische Brauchtum und berät die Mitglieder in Brauchtumsfragen;
- bekämpft Auswüchse im karnevalistischen Brauchtum und schützt es vor geschäftsmäßiger
Ausnutzung und Kommerzialisierung; - pflegt ein Archiv im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten über den Karneval im
Verbandsgebiet; - führt Hauptversammlungen, Mitgliederversammlungen, Arbeitstagungen und andere
Veranstaltungen, die der Erweiterung des karnevalistischen Ideengutes sowie der
vereinsrechtlichen Führung der Mitglieder dienen, durch; - fördert die Jugendarbeit. Bei Bedarf und auf Wunsch der Mitglieder unterstützt der Verband
deren Kinder- und Jugendarbeit. - verarbeitet von seinen Mitgliedern und natürlichen Personen, die dem Verband mittelbar oder
unmittelbar angehören, Vereins- oder Personenbezogene Daten soweit diese für die
Mitgliederverwaltung benötigt werden.
Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der
Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung..
Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann jeder Karnevals- oder Landsmannschaftliche Verein werden, der Träger und
Pfleger traditionellen karnevalistischen Brauchtums auf ideeller Grundlage ist, und seinen
Sitz im Verbandsgebiet hat.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Karnevalsverband Berlin Brandenburg e.V. (KVBB) und im
Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK) ist obligatorisch.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 26. Lebensjahr sind gleichzeitig
Mitglied der KVBB-Jugend e.V. und der BDK-Jugend e.V.
(2) Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Vereine
und Gruppen, sowohl des privaten als auch des öffentlichen Rechtes, die nicht in Absatz 1
genannt sind, die die Bestrebungen des Verbandes ideell oder materiell unterstützen.
(3) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um die Pflege des
Karnevals besondere Verdienste erworben haben. Sie können, vom Präsidium oder den Mitgliedern,
der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit Stimmenmehrheit ernannt werden.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben kein Stimmrecht.
§ 5 Aufnahme
(1) Aufnahmeanträge sind schriftlich, bei Beantragung einer aktiven Mitgliedschaft unter Beifügung
der eigenen Satzung, an das geschäftsführende Präsidium zu richten, das über die Aufnahme
entscheidet.
(2) Jede Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedes muss von der Mitgliederversammlung, mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bestätigt werden. Eine Berufung gegen das
Ergebnis der Entscheidung ist nicht zulässig. Bei Ablehnung kann ein neuer Antrag auf Aufnahme,
nach einer Frist von einem Jahr, gestellt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Festkomitees Berliner
Karneval e.V. zu. Jedes Mitglied kann mit bis zu vier Personen an Versammlungen des Festkomitees
teilnehmen. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
(2) Aktive Mitglieder sind in Ihrem Eigenleben nicht beschränkt. Ihre jeweiligen Eigenarten bleiben erhalten.
Sie genießen alle Vorteile, die das Festkomitee zur Förderung seiner Ziele erreicht.
(3) Alle Mitglieder verpflichten sich, öffentliche Karnevals-, Faschings- und Fastnachtsveranstaltungen nur
in der Zeit zwischen dem „Elften im Elften und Aschermittwoch“ abzuhalten. Veranstaltungen außerhalb
der Karnevalszeit sind grundsätzlich untersagt und bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des Verbandes.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen ihrer Anschrift, E-Mailadresse und Telefonnummern
unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
Die Austrittserklärung muss schriftlich an das Präsidium gerichtet werden.
(2) durch Ausschluss
Der Ausschluss muss von einer 3/4 Mehrheit aller Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:
- Nichterfüllung der Beitragspflicht für mindestens ein Jahr trotz erfolgter schriftlicher Mahnungen;
- Grober Verstoß gegen Satzung oder satzungsgemäß gefasste Beschlüsse;
- Brauchtum schädigendes Verhalten
- erwiesene Schädigung des Karnevals, des Verbandes oder eines seiner Mitglieder.
- oder aus einem anderen wichtigen Grund.
(3) durch Auflösung, Liquidation, bzw. Tod
Die Löschung im Vereinsregister, Liquidation oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. die
Ablehnung desselben mangels Masse führt zum fristlosen Verlust der Mitgliedschaft. Bei natürlichen
Personen endet die Mitgliedschaft durch Eintreten des Todes.
(4) Streichung von der Mitgliederliste
Mitglieder können auf Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte Adresse mit der Bezahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der
Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Streichung oder Ausschluss bleiben Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen bis zum Ende des laufenden Jahres bestehen
§ 8 Beiträge und Aufnahmegebühren
(1) Aktive und Fördernde Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Mitgliederversammlung
beschließt die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr, der Umlagen sowie gegebenenfalls zu
erhebende Mahn- und Verwaltungsgebühren.
(2) Die Beitragszahlung ist im ersten Quartal fällig. Das Festkomitee Berliner Karneval zieht mit den
eigenen Beiträgen als Service für die Mitglieder auch die Beiträge und Aufnahmegebühren für den
Karnevalverband Berlin-Brandenburg und den Bund Deutscher Karneval ein und leitet diese weiter.
Die jeweils gültigen Beiträge und Gebühren – inklusive der Beiträge für KVBB und BDK – sind in der
Finanzordnung geregelt.
(3) Die Aufnahmegebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.
(4) Ehrenpräsidenten*innen und Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.
(5) Näheres regelt die Finanzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung wird.
§ 9 Organe
Organe des Verbandes sind:
- die Hauptversammlung
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- die Präsidententagung
§ 10 Hauptversammlung (HV)
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes.
Sie wird alle drei Jahre, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort mit einer Frist
von vier Wochen schriftlich einberufen.
(2) Als schriftlich gilt auch elektronische Post und Telefax. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen,
wenn es an eine der vom Verein dem FBK übermittelten – per Datenschutzerklärung incl. Anschrift,
Faxnummer oder E-Mail – Adresse gerichtet ist.
(3) Die Hauptversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern der angeschlossenen Vereine.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Förder- und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme
teilnehmen.
(4) Die Hauptversammlung ist zuständig:
- für die Festsetzung der Tagesordnung sowie für die Feststellung des Protokolls der letzten
Versammlung; - für die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums, und des Kassenberichtes,
sowie des Revisionsberichtes; - für die Entlastung des Präsidiums;
- für die Wahl des Präsidiums und der Revisoren*innen (die Durchführung von Wahlen erfolgt nach
den Richtlinien der gültigen Wahlordnung); - für die Festsetzung der Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr (geregelt in der Finanzordnung);
- Satzungsänderungen;
- für die Behandlung von vorliegenden Anträgen;
- für die Wahl eines Ehrenrates/Schiedsgerichtes.
(5) Anträge zur HV sind schriftlich, spätestens 14 Tage vor Beginn, beim Präsidium einzureichen.
Verspätet eingereichte Anträge bedürfen zur Dringlichkeit der Befassung einer 2/3 Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Antragsberechtigt sind aktive Mitglieder sowie das Präsidium.
(6) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 -, Änderungen des Vereinszwecks einer 3/4 -Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Die Versammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen
schriftlich/elektronisch zur Kenntnis zu geben. Änderungen sind schriftlich/elektronisch einzureichen.
Das Protokoll wird durch Mehrheitsbeschluss auf der nächsten ordentlichen Versammlung genehmigt.
(8) Näheres regelt die Wahlordnung, die nicht Bestandteil der Satzung wird.
§ 11 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aktiven Mitgliedern zusammen und findet mindestens
zweimal im Jahr statt. Sie wird mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung
vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Versammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen
schriftlich/elektronisch zur Kenntnis zu geben. Änderungen sind schriftlich/elektronisch einzureichen.
Das Protokoll wird durch Mehrheitsbeschluss auf der nächsten ordentlichen Versammlung genehmigt.
(2) Die Durchführung der MV erfolgt analog der HV, die turnusgemäßen Wahlen entfallen. Nachwahlen
sind, nach den Richtlinien der Wahlordnung, durchführbar.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidium einzuberufen, wenn dies mindestens
1/3 der Mitglieder beantragen oder das Präsidium es beschließt.
Die Gründe, Zeit, Ort und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt zu geben.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen unterbrechen den ordentlichen periodischen Zeitplan für die
Mitgliederversammlungen nicht.
§ 12 Virtuelle Versammlungen
(1) Die Hauptversammlung und Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Präsidiums in virtueller
Form als Online-Versammlung durchgeführt werden. Diese Online-Versammlungen werden nach den
Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen in einem geeigneten sicherem System durchgeführt.
Zugang zu diesen Versammlungen erhalten nur stimmberechtigte Mitglieder durch Eingabe ihrer
Legitimationsdaten und mit einem, für die jeweilige Versammlung, gültigen Zugangswort.
Die Zugangsdaten sind vertraulich, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden!
Auch die virtuellen Versammlungen finden nicht öffentlich statt.
(2) Die in § 10 festgelegten Regularien (Einladungsform, Fristen, Adressaten) gelten analog auch für diese
Versammlungsform.
(3) Abstimmungen müssen mit einem geeigneten Verfahren durchgeführt werden.
Es muss die doppelte Stimmabgabe verhindern und die geheime Stimmabgabe garantieren!
(4) Wahlen / Satzungsänderungen müssen innerhalb von 4 Wochen schriftlich bestätigt werden.
§ 13 Präsidententagung und Beirat
(1) Die Präsidententagung besteht aus
- dem Präsidium mit je einer Stimme
- dem Beirat, bestehend aus je einem der gewählten Vorstände (ggf. alternativ vom Verein festgelegte
Bezeichnung) oder einem von diesem bestimmten Vertreter der aktiven Mitglieder, mit je einer Stimme.
(2) Sie wird vom Präsidium bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Vorbereitung der
Umsetzung der satzungsgemäßen Zwecke, Aufgaben und Ziele des Verbandes können Beschlüsse
gefasst werden. Die satzungsmäßigen Rechte und Zuständigkeiten der Haupt- und Mitgliederversammlung
bleiben unberührt.
§ 14 Präsidium
(1) Das Präsidium führt die Geschäfte und setzt Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
Es setzt sich zusammen aus:
- Präsident*in
- Vizepräsident*in
- Schatzmeister*in
- Schriftführer*in
- und mindestens einer Person als Beisitzer*in
(2) Das Präsidium ist befugt, durch Beschlüsse, Ordnungen und Vorschriften, die nicht Bestandteil der
Satzung werden, die Angelegenheiten des Verbandes verbindlich in Schriftform zu regeln.
Dazu gehören beispielsweise die Finanzordnung und die Wahlordnung. Beschlüsse der Haupt- bzw.
Mitgliederversammlung sind dabei umzusetzen.
(3) Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Präsidiumsmitglied hat
eine Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme von Präsident*in oder Vertretung den Ausschlag.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Präsident*in, Vizepräsident*in und Schatzmeister*in.
Für die Außenvertretung wird bestimmt, dass jedes Vorstandsmitglied allein zur Vertretung des
Festkomitee Berliner Karneval berechtigt ist.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Verband von Präsident*in, bei Verhinderung durch
Vizepräsident/in, bei Verhinderung beider von Schatzmeister*in vertreten wird.
(5) Ausgaben bis 500,00 € im laufenden Geschäftsjahr können von Präsident*in selbständig getätigt
werden. Weitere bzw. höhere Beträge sind vom Präsidium schriftlich zu genehmigen.
(6) Präsidiumsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale je nach den Mitteln des
Verbands und im Rahmen der jeweils im Geschäftsjahr gesetzlich steuerfrei gestellten Beträge erhalten.
Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Nachgewiesene Aufwendungen können nach den Möglichkeiten des Verbandes ersetzt werden.
§ 15 Ehrenrat / Schiedsgericht
(1) Der Ehrenrat/Schiedsgericht berät über den Ausschluss von Mitgliedern und auf Beschluss des
Präsidiums über grundsätzliche Satzungs- und Brauchtumsfragen. Der Ehrenrat kann auch bei
Unstimmigkeiten zwischen Verband und einem oder mehreren Mitgliedern als Ansprechpartner
und Vermittler angerufen werden.
(2) Als Mitglied des Ehrenrates darf nur gewählt werden, wer von einem aktiven Mitglied oder vom
Präsidium der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird.
Der Ehrenrat besteht aus der/dem Ehrenratspräsident*in und zwei Beisitzer*innen.
(3) Die Mitglieder des Ehrenrates/des Schiedsgerichtes werden auf der Jahreshauptversammlung
mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 16 Revisoren
(1) Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Revisoren*innen,
die nicht Mitglied des Präsidiums sein dürfen. Die Revisoren*innen haben Kasse, Bücher und
Belege des Festkomitees mindestens einmal jährlich zwischen Aschermittwoch und dem
„Elften im Elften“ sachlich und rechnerisch zu prüfen.
(2) Die Revisoren*innen erstatten der Haupt- und Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der/des
Schatzmeister*in. Die Entlastung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung.
§ 17 Berliner Prinzenpaar
(1) Für die Wahl des Berliner Prinzenpaares / Kinderprinzenpaares haben die aktiven Mitglieder und
das Präsidium ein Vorschlagsrecht.
(2) Alternativ kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass statt eines Prinzenpaares eine andere
Art von obersten Brauchtumsfiguren, z.B. ein Dreigestirn oder auch nur Prinz bzw. Prinzessin, als
Symbol des Berliner Karnevals eingesetzt wird. Die Ernennung/Wahl, in der Regel für ein Jahr, erfolgt
auf einer Mitgliederversammlung.
§ 18 Gemeinsame Vorschriften
(1) Amtszeiten
Präsidium, Ehrenrat und Revisoren*innen werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Eine vorzeitige Abwahl ist möglich. Das Präsidium bleibt kommissarisch im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt ist. Scheidet aus verschiedenen Gründen ein Präsidiumsmitglied während der laufenden
Amtszeit aus, kann das Präsidium bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung aus
den Mitgliedern eine Person als Ersatz bestimmen. Dies gilt nicht für die Funktion Präsident*in,
die Aufgaben werden bis zur Neuwahl durch Vizepräsident*in übernommen.
(2) Stimmrecht
Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied ohne Beitragsrückstände am Tag der Wahl bzw. Abstimmung.
Die Vertretung von stimmberechtigten Mitgliedern durch einen nicht diesem Mitgliedsverein
angehörenden Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten ist zu Beginn der Versammlung/Sitzung festzustellen
und zu protokollieren.
(3) Personenkreis
Haupt- und Mitgliederversammlungen sowie Sitzungen, auch wenn diese virtuell stattfinden, sind
grundsätzlich nicht öffentlich. Gäste dürfen nur auf Einladung des Präsidiums teilnehmen, ggf. auf
Vorschlag durch die Mitglieder. Gäste haben kein Stimmrecht. Teilnehmende Gäste sind im Protokoll
namentlich aufzuführen.
(4) Wählbarkeit
Wählbar ist jede volljährige Person, die ordentliches Mitglied eines aktiven Mitgliedes des Verbandes ist.
Ausnahmen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen.
(5) Beschlussfassung
Soweit nichts anderes geregelt ist, werden Beschlüsse von der Haupt- und Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Beschlussfähigkeit
Die Organe und der Ehrenrat sind beschlussfähig, wenn Sie ordnungsgemäß eingeladen wurden.
Einladungen erfolgen in Schriftform, also auch elektronisch, an die dem Präsidium dafür zuletzt
bekanntgegebene Anschrift/Adresse. Soweit nichts anderes geregelt ist, wird mit einer Frist von
zwei Wochen schriftlich eingeladen.
(7) Wahlverfahren
Abstimmungen und Wahlen, auch elektronisch, müssen mit einem geeigneten Verfahren durchgeführt
werden. Es muss die doppelte Stimmabgabe verhindern und die geheime Stimmabgabe garantieren!
(8) Protokollierung
Über Mitgliederversammlungen, Wahlen und Sitzungen der Organe ist ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen schriftlich/elektronisch zur Kenntnis zu geben.
Änderungen sind schriftlich/elektronisch einzureichen. Das Protokoll wird durch Mehrheitsbeschluss auf
der nächsten ordentlichen Versammlung genehmigt.
§ 19 Auflösung
(1) Für die Auflösung des Festkomitee Berliner Karneval ist schriftlich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die außer der Begrüßung der Mitglieder keine weiteren
Tagesordnungspunkte enthalten darf.
Die Auflösung muss mit einer 3/4 Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern
beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Festkomitee Berliner Karneval hat durch zwei Liquidatoren zu erfolgen, die von
der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die von dieser MV bestimmt wird,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die JHV/MV in Kraft.
§ 21 Gerichtsstand
Für alle Rechtsfragen und sonstigen Angelegenheiten, die sich aus der Satzung ergeben, ist der
Gerichtsstand und Erfüllungsort Berlin.
Berlin, den 04. Mai 2022
Klaus Heimann
Präsident
§ 1 Grundsätze
(1) Die Wahlen zum Präsidium und zu den Revisor*innen erfolgen entsprechend den Festlegungen der
Satzung des Verbandes und den gesetzlichen Bestimmungen zum Vereinsrecht im BGB.
(2) Vor der Wahl ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festzustellen.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mitgliederversammlung lt. Satzung des Verbandes
ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung
§ 2 Wahlleitung
(1) Das Präsidium schlägt der Mitgliederversammlung aus den anwesenden Mitgliedern eine Person als
Wahlleiter*in vor. Eine Bestätigung der/des Wahlleiter*in erfolgt durch Beschluss der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei weitere Personen für die Wahlkommission aus ihrer Mitte.
(3) Wahlleiter*in und -kommission dürfen nicht für ein Amt im Präsidium / Revision kandidieren.
§ 3 Durchführung der Wahl
(1) Wahlen können grundsätzlich als offene Wahlen durchgeführt werden, wenn nicht auf Antrag eine
geheime Wahl gefordert wird.
(2) Wahlen zu den Vorständen gemäß § 26 BGB bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmen
und erfolgen in geheimer Wahl. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein
zweiter Wahlgang durchgeführt.
(3) Wahlen zu den Vorständen gemäß § 26 BGB die im Vereinsregister einzutragen sind, sind stets im
Einzelwahlverfahren zu wählen.
(4) Mitglieder des Präsidiums, die nicht im Vereinsregister einzutragen sind, können auf Beschluss der
jeweiligen Mitglieder- / Hauptversammlung im Block gewählt werden. Die Übertragung von einzelnen
Funktionen auf diese Mitglieder hat unmittelbar nach der Wahl das Präsidium zu beschließen und den
Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.
(5) Bei geheimer Wahl werden Stimmzettel ausgegeben. Er muss eindeutig mit ja oder nein angekreuzt sein,
anderenfalls gilt die Stimme als ungültig.
§ 4 Bewerbungen
(1) Es können sich alle volljährigen Angehörigen der aktiven Mitglieder des Verbandes auf der Hauptver-
sammlung für Funktionen im Präsidium und als Revisor*innen mündlich oder schriftlich bewerben.
(2) Das amtierende Präsidium kann der Hauptversammlung ebenfalls Kandidatenvorschläge unterbreiten.
(3) Bei einer schriftlichen Bewerbung (in der Regel bei begründeter Abwesenheit am Wahltag) hat der
Bewerber ein anderes Mitglied zu beauftragen, seine Bewerbung für die bestimmte Funktion vorzutragen.
Dabei sind die Gründe der Bewerbung und seine Zielstellungen für die Aufgabenerfüllung kurz darzulegen.
(4) Eine Aufnahme auf die Kandidatenliste erfolgt nur, wenn die Zustimmung des Vorgeschlagenen vorliegt
(mündlich oder schriftlich).
(5) Bei Blockwahlverfahren befragt der Wahlleiter*in die HV über die Vorschläge zum Präsidium und schließt
nach Erreichen der satzungsgemäßen Anzahl die Kandidatenliste ab.
(6) Bei Einzelwahlverfahren befragt der Wahlleiter die Mitgliederversammlung über Vorschläge zu den
einzelnen Funktionen lt. Satzung.
§ 5 Auszählung
(1) Ist ein/e Kandidat*in oder sind mehrere Kandidaten*innen für eine Funktion aufgestellt, so ist gewählt,
wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.
(2) Sollte bei Kandidaturen von zwei oder mehr Personen kein/e Kandidaten*innen die erforderliche Mehrheit
erreichen, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang erfolgt die Wahl zwischen den beiden
Kandidaten*innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.
Diese müssen auf Befragen für diesen Wahlgang erneut ihre Zustimmung erteilen.
(3) Als gewählt gilt dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 6 Protokoll / Abschluss der Wahl
Über den Verlauf und das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll ist dem Präsidium zu übergeben. Es muss insbesondere enthalten:
- Ort und Zeit der Wahlversammlung
- Anzahl der Teilnehmer (anwesende) und der stimmberechtigten Mitglieder
- Wahlleiter / Mitglieder der Wahlkommission
- Kandidatenvorschläge (namentlich und nach Funktionen, soweit es den ins Vereinsregister
einzutragenden Vorstand betrifft) - Ergebnisse der Wahlgänge
- Bestätigung, dass die gewählten Mitglieder die Wahl annehmen
- Unterschrift des Wahlleiters / Mitglieder der Wahlkommission
- Bestätigung
z.Bsp. Beschlossen von der Mitgliederversammlung am ........................................
Bestätigung dieses Beschlusses: ........................, den ....................................
Versammlungsleiter ...........................................................
Protokollführer ...........................................................